Eine emotionale Bildsprache wird von Konsumenten heute nicht mehr nur von Mode-Versandshops a la ASOS und H&M erwartet. Kunden sehen selbst bei technischen oder alltäglichen Gebrauchsartikeln gern große Bilder, die das präsentieren, was sie bei einer Bestellung erwartet. Wie genau müssen Produktfotos jedoch sein? Darf ausschließlich das abgebildet werden, was im Lieferumfang eingeschlossen ist? Das hatte jetzt das Landgericht Arnsberg zu entscheiden.

Produktfotos als Maßstab für Lieferumfang?

In dem zu entscheidenden Fall verkaufte ein Händler Sonnenschirme über Amazon. Verschiedene Varianten wurden dort für gut 130 Euro angeboten. Das Produktfoto zeigte neben dem Sonnenschirm auch einen Schirmständer sowie Betonplatten, die dem Schirm Halt gaben. Die Betonplatten waren jedoch nicht im Lieferumfang enthalten. Dies konnten User zwar nicht dem Angebotstext entnehmen, wurde aber in der weiter unten stehenden Produktbeschreibung aufgeführt.

Ein Konkurrent des Sonnenschirm-Händlers hielt diese Art der Verkaufsgestaltung für irreführend, da Produktfotos und Angebotstext abweichende Inhalte aufwiesen. Man könne nicht vom Kunden erwarten, dass dieser die Produktbeschreibung lesen würde, wenn ein Foto vorhanden sei. Der Sonnenschirmanbieter dagegen gab an, dass dem durchschnittlichen Konsument klar sei, dass bei einem Kaufpreis von gut 130 Euro keine Betonplatten zum Lieferumfang gehören.

Produktbild darf nicht mehr als Lieferumfang zeigen

Das Landgericht Arnsberg stufte die Angebotsgestaltung des Sonnenschirmanbieters als irreführend ein und gab dem Konkurrenten damit Recht. In der Entscheidung des Gerichts hieß es, aufgrund der Schnelligkeit des Internetverkehrs könne man davon ausgehen, dass Verbraucher Angebote im Netz nur flüchtig wahrnehmen und daher Produktfotos mit Lieferumfang gleichsetzen könnten. Grundsätzlich würde der verständige Verbraucher zwar erkennen, dass die Betonplatten nicht zum Angebot gehören, die Produktfotos könnten aber diesen Eindruck erwecken. Das LG Arnsberg kam daher zu dem Urteil, dass bei dem Angebot des Sonnenschirm-Händlers eine irreführende Abweichung von Produktfoto und Produktbeschreibung vorliege.

Produktfotos richtig einsetzen

Produktfotos stellen Online-Händler anscheinend immer wieder auf die Probe. Nicht nur sollten die Bildrechte vollständig geklärt sein, auch die genauen Bildinhalte sind ausreichend zu überprüfen, bevor diese im eigenen Onlineshop oder auf Marketplaces wie Amazon oder eBay eingestellt werden. Dass Produktfotos nur den konkreten Lieferumfang zeigen dürfen, ist sicherlich nicht pauschal bei allen Bildern in Webshops zutreffend, da dies von Produkt, Darstellung und Preis abhängig ist. Insbesondere bei Angeboten über Amazon, wo nicht selten auch fremde Produktbilder eingesetzt werden, sollten Online-Händler jedoch darauf achten, dass die Produktfotos mit dem Lieferumfang übereinstimmen.