Die Preissetzung in Onlineshops und stationären Geschäften kann für Verbraucher durchaus verwirrend sein. Oftmals finden sich online und offline unterschiedliche Preise für ein und dasselbe Produkt. Auch unterschiedliche Filialen einer Kette nutzen oft divergierende Preise. Bekannt dafür sind vor allem Elektronikfachmärkte, Drogeriemärkte sowie Burgerketten, die Kunden je nach Stadt einen anderen Preis anbieten. Rechtlich betrachtet sind insbesondere Preisdifferenzen zwischen zwei stationären Filialen nicht zu beanstanden. Die Geschäfte verfügen über einen Spielraum in Sachen Preissetzung, so dass sich der Einkauf im Nachbarort lohnen kann. Auch unterschiedliche Preise in Webshops und Filialen sind in der Regel nicht wettbewerbswidrig, es gilt jedoch als Shopbetreiber auf einige Details zu achten. Was müssen Händler wissen?

Webshop als Filiale

Ladengeschäfte und Onlineshops eines Unternehmens sind unterschiedlich strukturiert, so dass auch die Kostenstruktur jeweils eine andere ist. Unterm Strich ist ein Webshop jedoch als eine weitere Filiale zu behandeln, da sich das Produktangebot zwar zum Teil unterscheiden kann, meistens jedoch ähnlich oder in großen Teilen gleich ist. Verschiedene Preise bei online und offline können somit einfach als Preise zweier Filialen angesehen werden. Selbst wenn Onlineshop und Ladengeschäft bei einem Einkauf „vermischt“ werden, bleibt es rechtlich unproblematisch. So kann ein Kunde beispielsweise Ware online bestellen, um sie dann in der stationären Filiale abzuholen. Der Kaufvertrag wird jedoch in der Regel bei Bestellung über den Onlineshop geschlossen.

Preissetzung online und offline: Darauf sollten Shopbetreiber achten

Händler, die ihre Ware sowohl stationär also auch online verkaufen, sollten darauf achten, dass auf eventuelle Preisunterschiede deutlich hingewiesen wird. Niedrigere Preise in Onlineshops sollten also nicht den Eindruck erwecken, dass sie auch ohne weiteres im stationären Geschäft vor Ort gelten. Sollte dieser Eindruck bei Verbrauchern auftreten, könnte eine Irreführung gemäß §§ 5, 5a UWG vorliegen, die abgemahnt werden kann.

Urteile zu unterschiedlicher Preissetzung

Auch die Rechtsprechung musste sich bereits mehrfach mit unterschiedlicher Preissetzung auseinandersetzen. So entschied das OLG Frankfurt a.M. im Jahr 2011, dass es nicht ausreicht, mit dem Zusatz „Hinweis btr. Preis: Die Preise in den X Einrichtungshäusern können variieren“ auf etwaige Preisdifferenzen zu verweisen. Problematisch für den Händler war dabei, dass Kunden auf der Webseite eine Verfügbarkeitsabfrage über den Warenbestand einzelner Ladengeschäfte durchführen konnten. Auf den entsprechenden Unterseiten fanden sich dann die gesuchten Produkte mit Beschreibung und Online-Preis. Kunden, die dann jedoch in das entsprechende Geschäft vor Ort fuhren, wurden von einem höheren Preis überrascht. Der Hinweis des Händlers über die differierenden Preise erfolgte also nicht deutlich genug. Das Gericht stufte das Vorgehen als irreführend ein.

Das LG Frankfurt a.M. urteilte 2007, dass unterschiedliche Preise für dasselbe Produkt innerhalb eines Onlineshops wettbewerbswidrig sind. So bekamen Kunden, je nachdem ob sie den Webshop direkt oder über eine Preissuchmaschine besuchten, einen unterschiedlichen Preis angezeigt. Einen Hinweis auf dieses Vorgehen gab es seitens des Shopbetreibers nicht. Auch hier stufte das Gericht das Vorgehen als irreführend ein.

Fazit

In der Regel ist eine unterschiedliche Bepreisung von Artikeln kein Problem. Onlineshops und Filialen können ihre eigene Kostenstruktur aufweisen und mit verschiedenen Preisen arbeiten. Verbraucher sollten jedoch jeweils leicht erkennen können, dass die Preise zwischen online und offline variieren können. Deutliche Hinweise darauf an der richtigen Stelle im Shop helfen, eine Abmahnung wegen Irreführung zu erhalten.