Das ist der Horror für jeden Shopbetreiber: Da will man Ware mit 200 Euro im Shop auszeichnen und trägt stattdessen aus Versehen 20 Euro ein. Die Kunden bestellen fleißig und plötzlich wird aus Marge ein geschäftsschädigender Verlust. Müssen Händler ihre Produkte tatsächlich zum Schnäppchenpreis herausgeben, wenn ihnen ein Preisfehler unterlaufen ist?

Preisfehler: Markisen fast zu verschenken

Mit dieser Frage musste sich jetzt das Amtsgericht (AG) Dortmund (21.2.2017, 425 C 9322/16) beschäftigen. Ein Shop bot online Markisen zu einem Preis von je 29,90 Euro zzgl. 5,99 Euro Versand an. Eine Kundin (die anschließende Klägerin) bestellte gleich 4 dieser Markisen zu einem Gesamtpreis von 125,99 Euro. Tatsächlich kosteten die Markisen jedoch pro Stück 2990 Euro. Dennoch erhielt sie eine Bestellbestätigung inklusive der Widerrufsbelehrung und den AGB sowie eine Mitteilung über die Angebotsannahme.

Die Kundin bezahlte die eingegangene Rechnung sofort. Kurz darauf erhielt sie jedoch eine Rückzahlungsbestätigung. Dies gefiel ihr überhaupt nicht, weshalb sie durch ihren Anwalt mitteilen ließ, dass sie die Erfüllung des Vertrags und damit die Lieferung der spottgünstigen Markisen einforderte. Die Shop-Betreiberin ließ wissen, dass sie den Kaufvertrag angefochten habe und daher nicht mehr zu einer Lieferung verpflichtet sei.

Der Fall landete schlussendlich vor Gericht, so dass das AG Dortmund hier ein Machtwort sprechen musste.

Preisfehler im Onlineshop: Komma verrutscht

Die beklagte Shop-Betreiberin gab vor Gericht an, dass ihr das Komma beim Eintippen der Preise verrutscht sei. Nachdem sie dann den Fehler bemerkt hatte, hatte sie der Klägerin direkt eine Anfechtungserklärung zugeschickt. Darüber hinaus ging sie auch davon aus, dass eine Erfüllung des Vertrags bei einem derart hohen Preisunterschied (29,90 Euro – 2990 Euro) gegen Treu und Glauben verstoße.

Die Richter des AG Dortmund sahen die Handlung der Klägerin, die Markisen zu einem Bruchteil des eigentlichen Preises einzufordern, als treuwidrig an. Diese nutze die Rechtslage zu ihren Gunsten aus. Zwar können Kunden günstige Angebote im Netz wahrnehmen, ohne dass sie rechtsmissbräuchlich handeln, der enorme Preisunterschied zur UVP des Herstellers (98 Prozent Preisreduzierung) und zu anderen Angeboten am Markt ließ aber auf den ersten Blick erkennen, dass es sich hierbei nur um einen Preisfehler handeln konnte. Das Gericht gab daher an, dass sich die Klägerin durch ihre Bestellung von gleich vier Markisen den Preisfehler zunutze machen wollte. Die Shop-Betreiberin war daher nicht verpflichtet, die Ware zu liefern.

Was können Shop-Betreiber lernen?

Auch wenn das Gericht die Händlerin nicht zur Lieferung der Ware verpflichtete, sollten Shop-Betreiber Preisfehler möglichst vermeiden. Denn: Das Gericht entschied auch, dass der Vertrag über die Markisen eingangs rechtskräftig geschlossen wurde. Ob die Beklagte ihre Willenserklärung rechtmäßig angefochten hatte, beantwortete das Gericht nicht. Dennoch sollten Shop-Betreiber auf Nummer sicher gehen und stets ihre Willenserklärung anfechten, sobald der Irrtum erkannt wird. Denn: Wird nicht auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben entschieden, ist die Anfechtung eine wichtige Grundlage, um die Ware nicht zum Schnäppchenpreis liefern zu müssen.