Verbraucher sind beim Online-Shopping fest vorgegebene Preise gewohnt. Fixe Preise geben dem Kunden eine direkte Vorstellung über Qualität des Produkts und lassen unmittelbar wissen, ob ein Kauf für sie infrage kommt. Die Festlegung eines Preises bei Produkten, die individuell angefertigt oder zusammengestellt werden, ist für Verkäufer jedoch nicht immer ganz einfach. Zu viele Faktoren entscheiden dabei über den finalen Verkaufspreis. Müssen Händler trotzdem stets einen Festpreis in ihrem Onlineshop führen oder kann auch ein Preis auf Anfrage verwendet werden?

Abmahnung für Preis auf Anfrage?

Insbesondere im Möbel-Segment machen individuelle Zusammenstellungen eine Festsetzung von Fixpreisen schwierig. Ein Möbelhaus hatte daher jetzt auf seiner Internetseite keine festen Preise ausgeschrieben, sondern die Formulierung Preis auf Anfrage eingesetzt. Kunden konnten auf diese Weise nicht einschätzen, was bestimmte Einrichtungsgestände kosten sollten, sondern mussten zunächst ein Angebot einholen. Dazu hatten interessierte Verbraucher ihren Namen und ihre E-Mail anzugeben, woraufhin sie dann vom Shop eine E-Mail erhielten, die einen Link mit dem entsprechenden Preis führte. Ist diese Art der Preisangabe rechtlich zulässig?

Das hatte jetzt das Landgericht München zu entscheiden. Die Klägerin in dem Fall sah in der Verwendung des Ausdrucks Preis auf Anfrage einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Der Möbelhändler gab an, er biete Kunden individuell zusammengestellte Möbel an, deren Endpreis nicht im Voraus zu berechnen sei, weshalb er auf diese Art der Preisangabe setze.

Das Landgericht entschied in seinem Urteil, dass der Einsatz von Preis auf Anfrage nicht zulässig sei und verurteilte den Shop daher auf Unterlassung. In der Begründung des Gerichts hieß es, dass Händler in ihren Angeboten die Preise von Waren angeben müssen, auch wenn es sich um individuelle Anfertigungen oder Zusammenstellungen handele. Der Preis müsse dabei einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile aufgeführt werden, damit Kunden wüssten, was als Gesamtpreis zu zahlen ist. Laut des Landgerichts hatte der Möbelhändler damit gegen § 1 PAngV verstoßen.

Preis auf Anfrage bei B2B

Händler, die individuelle Anfertigungen oder Zusammenstellungen anbieten, sollten also bei der Angabe ihrer Preise darauf achten, Fixpreise zu listen. Anders verhält es sich, wenn es sich um einen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen handelt. Im B2B findet die Preisangabenverordnung keine Anwendung, so dass hier mit dem Ausdruck Preis auf Anfrage gearbeitet werden kann.