Abmahnungen wegen fehlender Impressen bei Webshops oder auch bei Präsenzen auf Social-Media-Plattformen hat es bereits zuhauf gegeben. Auch Plattformen, die verschiedenen Onlinehändlern die Möglichkeit zum Verkauf ihrer Produkte anbieten, müssen Onlineshops das Eintragen eines ordnungsgemäßen Impressums ermöglichen. Das hat gerade das OLG Düsseldorf entschieden.

Grundlage dieser Entscheidung zweiter Instanz war die Klage gegen den Betreiber einer Plattform, die gebrauchte Baumaschinen und Bauteile zum Verkauf anbietet. Die Webseite ermöglicht keinen direkten Vertragsschluss zwischen zwei Parteien, sondern bietet lediglich eine Kontaktaufnahme, um sich dann darüber über einen Verkauf/Kauf zu einigen. Einer der Anbieter auf dieser Plattform wies ein unvollständiges Impressum auf, womit er gegen die im Telemediengesetz verankerte Impressumspflicht verstieß. Ein Mitbewerber des Anbieters klagte gegen den Plattformbetreiber auf Unterlassung der Bereitstellung von Angeboten von Anbietern, die nicht der Impressumspflicht nachkommen. In erster Instanz wurde die Klage vom Landgericht Mönchengladbach abgewiesen. Der Mitbewerber ging jedoch in Berufung und bekam vor Gericht in zweiter Instanz fast vollständig Recht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied darauf, dass Plattformbetreiber die Möglichkeit zur Eintragung eines Impressums liefern müssen, da dies zu den Verkehrssicherungspflichten des Betreibers gehört. Anmeldemasken müssen auf der Webseite demnach entsprechend angepasst werden. Macht ein Anbieter nicht alle erforderlichen Angaben, ist der Betreiber der Seite dazu verpflichtet, auf die gesetzliche Impressumspflicht hinzuweisen und zu einer Angabe der fehlenden Daten aufzufordern. Für die Möglichkeit der Eintragung eines Impressums ist es dabei unerheblich, ob über die Plattform direkt Verkäufe abgewickelt werden können, oder, so wie in dem vorliegenden Fall, nur eine Kontaktaufnahme durchführbar ist.

Darüber hinaus besitzt der Betreiber einer Plattform jedoch grundsätzlich keine Mithaftung, da dieser nicht verpflichtet ist, alle vom Anbieter eingetragenen Daten auf Vollständigkeit zu überprüfen. Das Gericht bezeichnete eine derartige Verpflichtung in seinem Urteil als gesetzlich nicht vorgesehen und unverhältnismäßig.