Gehen Bestellungen aus dem Ausland ein, können Händler frei entscheiden, ob sie ihr Produkt über die Grenzen von Deutschland hinaus verschicken wollen. Was aber, wenn der Kunde in Deutschland wohnt, die Zahlung jedoch von einem ausländischen Konto kommen soll. Dürfen Händler hier „Nein“ sagen? Darüber hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden.

Payment über Konto aus Luxemburg

In dem zu behandelnden Fall bot ein Online-Händler in seinem Check-Out die Zahlungsart Lastschrift an. Ein Kunde, der seinen Wohnsitz (und damit die Lieferadresse) in Deutschland hatte, wollte per Lastschrift über sein luxemburgisches Konto bezahlen. Bei Eingabe der Kontonummer erschien jedoch eine Fehlermeldung. Der Kundenservice des Versandhändlers gab dazu an, dass Kunden mit Wohnsitz in Deutschland nicht über ein ausländisches Bankkonto per Lastschrift bezahlen können.

Das gefiel der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbz) nicht, weshalb sie 2017 Klage vor dem Landgericht (LG) Freiburg einreichte. Die Verbraucherzentrale gab an, dass Shopbetreiber Verbrauchern nicht vorschreiben dürfen, in welchem Land der Europäischen Union sie ihr Konto haben dürfen. Damit verstoße der Händler gegen Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung. Der Händler wiederum stufte die SEPA-Verordnung nicht als verbraucherschützende Norm ein, weshalb ein Verstoß nicht geahndet werden könne.

So entschied das LG Freiburg

Das LG Freiburg hatte als Vorinstanz entschieden, dass Händler Zahlungen per Lastschrift nicht auf deutsche Konten beschränken dürfen. Sie müssen Lastschrift-Zahlungen aus dem SEPA-Raum akzeptieren.

So entschied das OLG Karlsruhe

Dieser Ansicht schloss sich jetzt das OLG Karlsruhe an. In seiner Entscheidung verwies das Gericht darauf, dass Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung sehr wohl ein Verbraucherschutzgesetz ist und Händler damit verpflichtet sind, Lastschrift-Zahlungen aus allen SEPA-Mitgliedsstaaten anzunehmen. Der verklagte Händler hatte damit gegen die SEPA-Verordnung verstoßen.

Fazit

Das OLG ließ eine Revision zu, da Lastschrift-Zahlungen über ausländische Konten eine grundsätzliche Bedeutung haben. Es ist somit wahrscheinlich, dass der Fall in nächster Instanz beim Bundesgerichtshof landen wird.