Bereits seit einem Jahr müssen Händler Verbrauchern in ihrem Shop einen Link zur OS-Plattform bereitstellen. Darüber können sich dann unzufriedene Kunden einen Streitschlichter suchen, der zwischen den beiden Parteien vermittelt. Dass die Alternative Streitbeilegung dabei nur wenige Vorteile für Shopbetreiber mit sich bringt, haben wir erst kürzlich in einem Beitrag geklärt. Was passiert aber, wenn Händler den Link nicht mit in ihre Webseite aufnehmen? Droht hier eine Abmahngefahr?

OS-Plattform: Gerichte bestätigen Link-Pflicht

Die Rechtsprechung hat eine Link-Pflicht und damit eine konkrete Abmahngefahr für Händler bestätigt. So entschied das Landgericht Hamburg kürzlich, dass ein fehlender Link zur OS-Plattform einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dieser dient Verbrauchern dazu, ihre Rechte auch in der Praxis wahrnehmen zu können.

Mit dieser Entscheidung steht das LG Hamburg nicht allein da. Auch andere Gerichte zuvor haben einen fehlenden Link als Wettbewerbsverstoß eingestuft. Dabei muss der Link stets direkt anklickbar sein, wollen Shopbeteiber einer Abmahnung entgehen. Ein einfacher Hinweis auf die OS-Plattform ist daher nicht ausreichend. Das hat das Oberlandesgericht München ebenfalls kürzlich entschieden.

Alternative Streitbeilegung: Link richtig einbinden

Wie genau Händler den Link in ihren Shop integrieren müssen, haben die Richter des Landgerichts Hamburg nicht im Detail erklärt. Bisher hat es sich als zulässig erwiesen, den anklickbaren Link im Impressum oder auf der Kontaktseite des eigenen Shops aufzunehmen. In den AGB sollte dieser dann wiederholt werden. Shopbetreiber, die auf Nummer sicher gehen wollen, legen den Link in einer eigenen Rubrik auf der Webseite an, so dass Verbraucher auf den ersten Blick Zugang zur Plattform haben. Diese Maßnahme geht jedoch über die Pflicht hinaus.

OS-Plattform: Gesetz verpflichtet Händler

Die Entscheidungen der Gerichte bestätigen lediglich die „Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten“. Danach müssen in der EU niedergelassene Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge abschließen, auf ihren Webseiten einen Link zur OS-Plattform ausweisen. Dieser Link muss für die User leicht zugänglich und anklickbar sein.

OS-Plattform: Abmahngefahr ist real

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt: Die Abmahngefahr für Händler ist real. Shopbetreiber, die also nach wie vor den Link zur Alternativen Streitbeilegung noch nicht in ihren Shop eingebunden haben, sollten dies jetzt nachholen.