Im Angebotsdickicht des Webs greifen Händler immer wieder zu Marketing-Tricks, um die Aufmerksamkeit der Kunden zu gewinnen. Wie weit dürfen sie dabei gehen? Nicht selten finden Angebote in Google Adwords Anzeigen, die bahnbrechend günstige Preise versprechen, dann auf der Homepage des Shops aber nur schwer zu finden sind. Wie tief versteckt dürfen Lockangebote sein? Besteht hier eine Abmahngefahr für Händler?

Lockangebote aus Google Adwords nicht auf Landingpage zu finden

Das hatte jetzt kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zu bewerten. Der Fall: Ein Mobilfunkanbieter bewarb über eine Google AdSense-Anzeige das Smartphone Samsung Galaxy S6. Dies sollte laut des Angebots ab 1 Euro erhältlich sein. Verbraucher, die auf die Anzeige klickten, wurden dann auf die Landingpage des Shops geschickt, wo sie das Angebot jedoch nicht finden konnten. Zwar führte der Händler das beworbene Galaxy dort an oberster Stelle, jedoch kostete es 45 Euro.

Klickte sich der User weiter durch die Tarifempfehlungen des Mobilfunkanbieters, wurde er nach wie vor nicht fündig. Erst nach ausgiebiger Suche konnte man das Angebot in den Tiefen der Webseite entdecken. Das hielt ein Konkurrent des Shops für wettbewerbswidrig, weshalb der Fall vor Gericht landete. Wie hat das OLG Hamburg entschieden?

Lockangebote: Darstellung unmittelbar auf Landingpage

Die Richter des OLG Hamburg stuften die Werbung als nicht zulässig ein. Kunden müssen nach dem Klick auf das Lockangebot auf die Landingpage des Shops geleitet werden, wo das beworbene Produkt dann auch zu den erwähnten Konditionen zu finden ist. Zwar dürfen Verbraucher kein Smartphone ohne einen angehängten Tarif für 1 Euro erwarten, zusammen mit einem Tarifangebot sollte das Handy dann aber auf einen Blick auf der Landingpage auszumachen sein.

Google Adwords ist durch seine prägnante Hervorhebung in den Suchergebnissen ein besonderer Blickfang für Konsumenten, der ihre Aufmerksamkeit gewinnen und sie in den Shop leiten soll. Die Hauptmotivation für einen Besuch des Shops liegt bei Verbrauchern daher in dem beworbenen Angebot. Finden Kunden Lockangebote wie das vom Mobilfunkanbieter nicht auf der Landingpage, ist die Werbung rechtlich nicht zulässig. Shopbetreiber müssen dann mit einer Abmahnung rechnen.

Lockangebote stets auf Landingpage platzieren

Händler, die mit derart aggressiven Lockangeboten aufwarten, sollten diese daher auch auf der angeschlossenen Landingpage platzieren. Nicht nur kann ein solcher Fall wie hier schnell vor Gericht landen, in der Regel dürften vor allem die Kunden verärgert sein und nicht mehr in den Shop zurückkommen, sollten sie das gesuchte Angebot nicht finden können.