Nach wie vor verlangen einige Händler im E-Commerce eine deutsche Kontonummer, will man als Kunde per Lastschrift bezahlen. Hier droht jedoch eine Abmahnfalle, da eine Begrenzung auf deutsche Konten nicht erlaubt ist. Daher hat sich die Wettbewerbszentrale jetzt eine Reihe von Shopbetreibern vorgeknöpft. Worauf sollten Händler achten?

Einzug aus Mitgliedsstaaten der EU verpflichtend

Durch die europäische SEPA-Verordnung müssen Händler, die Lastschrift als Zahlungsmittel anbieten, Konten aus allen EU-Mitgliedsstaaten akzeptieren. Das schreibt Art. 3 i.V.m. Art. 9 der EU-Verordnung Nr. 260/2012 vor.

Wettbewerbszentrale überprüft 95 Shops

Da es bereits Ende 2016 einige Fälle gegeben hatte, bei denen Kunden nicht über ihr Konto per Lastschrift bezahlen konnten, obwohl sie in einem EU-Land ansässig waren, hat die Wettbewerbszentrale jetzt kürzlich 98 deutsche Händler daraufhin überprüft. Darunter fanden sich Händler aus den Bereichen Bekleidung, Sport, Elektronik, Freizeit und Tourismus. Dabei fand die Institution 10 Unternehmen, die ihren Kunden zwar eine Bezahlung per Lastschrift boten, gleichzeitig jedoch den Einzug von Konten im EU-Ausland einschränkten oder ausschlossen.

Unzulässige Begrenzung der Lastschrift: Händler einsichtig

9 der 10 betroffenen Händler gaben unmittelbar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichteten sich, zukünftig bei allen Konten der EU-Mitgliedsstaaten abzubuchen. Dafür erbaten einige Händler die Einräumung von Umstellungsfristen. Es handelte sich dabei keineswegs um kleine Firmen, sondern um so große Konzerne wie Amazon EU S.a.r.l., buecher.de, Air Berlin PLC & Co. und Conrad Electronics. Ein letzter Fall steht noch aus, das Unternehmen hat jedoch auch bereits verkündet, eine Unterlassungserklärung abgeben zu wollen.

Wettbewerbzentrale reagiert auf Beschwerde

Losgetreten hatten diese Untersuchung zwei Fälle Ende letzten Jahres. Darin hatte eine private Krankenversicherung abgelehnt, Zahlungen über Lastschrift von einem Konto in Österreich abzubuchen. Daneben hatte ein Telekommunikationsanbieter verlangt, dass beim Lastschriftverfahren eine gültige deutsche Bankverbindung anzugeben ist.

Was Händler jetzt beachten sollten

Shopbetreiber sollten jetzt ihre AGB überprüfen. Darin darf der Zahlungseinzug über Lastschrift nicht auf deutsche Konten begrenzt sein. Alle Verbraucher, die in einem SEPA-fähigen EU-Mitgliedsstaat wohnen, müssen ohne Einschränkungen per Lastschrift bezahlen können.