Produkte von hoher Qualität weisen häufig auch eine Langlebigkeit auf, die Kunden davon überzeugt, einmal etwas mehr Geld in die Hand zu nehmen, um dann viele Jahre die Ware nutzen zu können. Insbesondere Elektrogeräte wie Waschmaschinen, Toaster, Beamer und Scanner fallen in diese Kategorie, so dass in Shops neben einer guten Energieeffizienzklasse vor allem mit der Lebensdauer geworben wird. Bei Verbrauchern wirkt dies als starkes Kaufargument. Wann aber dürfen Online-Händler bei einem Produkt überhaupt von Langlebigkeit sprechen und damit werben? Das hatte jetzt das OLG Celle zu entscheiden.

OLG Celle zur Werbung mit „Langlebigkeit“

In dem zu behandelnden Rechtsstreit warb ein Händler für einen Buchscanner u.a. mit „Langlebigkeit, 300 Mio. Aufnahmezyklen“ und „Langlebigkeit garantiert (300 Mio. Aufnahmezyklen)“. Diese Werbeaussagen bezogen sich jedoch nicht auf das gesamte Scanner-Modell, sondern lediglich auf Sensor und Optik des Scanners. Das Gesamtprodukt wies eine deutlich kürzere Haltbarkeit auf. Die Werbung für die Langlebigkeit stufte ein Konkurrent des Händlers als unzulässig ein, da Verbraucher hiermit in die Irre geführt würden. Potenzielle Kunden würden davon ausgehen, dass die beworbene Langlebigkeit für den gesamten Scanner gelte.

Langlebigkeit von Einzelteilen irreführend

Das OLG Celle stufte die Werbeaussagen des Scanner-Verkäufers ebenfalls als irreführend und unzulässig ein. Dabei verwies das Gericht darauf, dass bei Kunden der Eindruck entstehen könnte, dass die Haltbarkeit des Sensors und der Optik für die Lebensdauer des kompletten Scanners entscheidend sei. Dies sei jedoch nur der Fall, wenn das Gesamtgerät selbst eine derartige Langlebigkeit aufweisen würde. Der beworbene Scanner zeige aber eine kürzere Haltbarkeit als Sensor und Optik auf. Sobald der Scanner sein Lebensende erreicht habe, nütze es dem Kunden nichts, wenn das Gerät noch einen funktionierenden Sensor und eine funktionierende Optik habe. Damit liege eine Täuschung der Kunden über die wesentlichen Eigenschaften des Produkts vor.

Vorsicht bei Werbung mit Langlebigkeit

Das Urteil des OLG Celle zeigt, dass bei Werbung mit dem Begriff „Langlebigkeit“ Vorsicht geboten ist. Auch wenn das Gesamtprodukt generell eine lange Nutzdauer mit sich bringt, jedoch nur Einzelteile garantiert eine besondere Langlebigkeit aufweisen, sollten Shopbetreiber und Hersteller nicht mit einer generellen Langlebigkeit werben. Gute Produkttexte und ansprechende Bilder im Webshop sind neben der allgemeinen Qualität heute die Grundlage von verkaufsstarken Produkten, so dass die Langlebigkeit einzelner Bauteile keine besondere Hervorhebung braucht, solange sie dem Kunden keinen entscheidenden Mehrwert bieten.