Händler nutzen verschiedene Möglichkeiten, Kunden an ihren Shop zu binden. Viele bringen dabei vor allem Gutscheine zum Einsatz, um Verbraucher erneut in ihren Webshop zu locken und neben der Einlösung des Gutscheins zu Zusatzkäufen zu animieren. Eine weitere, sinnvolle Maßnahme sind Kundengeschenke, die Konsumenten bei Bestellung eines Artikels gratis als Zugabe erhalten. Welche Rechte haben Online-Händler jedoch, wenn sie ein bereits dem Verbraucher überliefertes Kundengeschenk zurück haben wollen? Können Unternehmen Geschenke zurückverlangen? Darüber hatte jetzt das Amtsgericht Duisburg-Hamborn zu entscheiden.

Elektrohändler verlangt Kundengeschenk zurück

In dem zu behandelnden Fall hatte ein Verbraucher zusätzlich zu seiner normalen Bestellung ein Kundengeschenk in Form einer Wetterstation erhalten. Der Händler war jedoch davon ausgegangen, dass der Kunde eine weitere Bestellung in Höhe von über 2000 Euro vornehmen würde, weshalb dieser ihm die Wetterstation als Geschenk zukommen ließ. Der Käufer bestellte aber keine weiteren Artikel bei dem Elektronikgeschäft, so dass der Händler dem Kunden nachträglich eine Rechnung für die zuvor kostenfrei zugesandte Wetterstation stellte. Der Verbraucher sah jedoch keinen Grund, diese Rechnung zu begleichen, da es sich um ein Geschenk des Onlineshops handelte. Daraufhin klagte der Unternehmer gegen den Kunden und forderte die Herausgabe des Geräts. Das Gericht musste sich also mit der Frage beschäftigen, ob ein Händler Kundengeschenke zurückfordern darf, wenn sich der Käufer im Anschluss an eine Bestellung weniger kauffreudig zeigt, als vom Händler angenommen. Besitzt der Händler ein Recht auf Herausgabe des Geschenks?

Kundengeschenke nur mit vertraglicher Vereinbarung zurückzufordern

Das Gericht entschied gegen den Händler und damit gegen eine Herausgabe des Geschenks. Laut Urteil fehle eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung, die eine Rückgabe des Geschenks regelt, sollte der Kunde nicht wie erwartet weitere Bestellungen in Höhe eines bestimmten Geldbetrags vornehmen. Das Gericht ließ weiter wissen, dass dem Unternehmer bei Übergabe hätte klar sein müssen, dass es dem Kunden frei gestellt ist, einen weiteren Artikel zu bestellen oder nicht. Mit der Schenkung nahm der Händler daher ein Risiko in Kauf.

Generell sind Kundengeschenke unter Auflage gemäß § 525 BGB grundsätzlich möglich und durchaus nicht unüblich. Dabei wird die Schenkung durch den Händler an eine Leistungspflicht des Kunden geknüpft, so dass dieser zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Hält sich der Kunde nicht an diese Bedingung, kann der Händler das Kundengeschenk zurückverlangen.