In Onlineshops, auf Hotelportalen und Flugbuchungsplattformen finden User in der Regel Angaben über die noch verfügbare Anzahl der Produkte bzw. Zimmer oder Sitzplätze („Nur noch 2 Artikel verfügbar“). Insbesondere in Kombination mit der Angabe, wie viele andere Kunden sich gerade das Angebot ebenfalls anschauen („36 Kunden schauen sich dieses Produkt gerade an“), erzeugt die künstliche Verknappung eine gewisse Art von Druck, möglichst schnell kaufen bzw. buchen zu müssen. Wie steht es um die Zulässigkeit derartiger Marketing-Tricks? Ist die künstliche Verknappung erlaubt oder wettbewerbswidrig?

Künstliche Verknappung: Voraussetzungen für Zulässigkeit

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn Händler und Anbieter mit einer künstlichen Verknappung arbeiten wollen? Zuallererst einmal sollten die Angaben der Wahrheit entsprechen und aktuell sein. Diese Voraussetzung erfüllen bereits zahlreiche Unternehmen nicht. Das haben Recherchen des NDR Wirtschafts- und Verbrauchermagazins „Markt“ und „NDR Info“ gezeigt. So hat die Untersuchung von Onlineshops, Hotelbuchungsplattformen und Fluganbietern ergeben, dass zahlreiche Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Dabei fand das Magazin beim Test der Angebote von Zalando heraus, dass oft mehr Artikel verfügbar und bestellbar waren als auf der Seite angegeben. Produkte, die mit einer verfügbaren Stückzahl von 3 geführt wurden, konnten 5 oder gar 10 Mal geordert werden. Zalando gab dazu an, die Angabe von beispielsweise 2 verfügbaren Artikeln soll dem Kunden suggerieren, dass der Lagerbestand gering ist, jedoch mindestens 2 Artikel verfügbar sind.

In den Augen der Wettbewerbszentrale handelt es sich damit nicht mehr um eine rechtskonforme künstliche Verknappung, sondern um absichtliche Falschangaben, die Verbraucher unter Druck setzen und zu einem schnellen und unüberlegten Kauf motivieren. Laut NDR kam es daher bereits zu einer Abmahnung Zalandos. Zwar gab Zalando auf Nachfrage des NDR an, der Warenbestand könne aus technischen Gründen nicht in Echtzeit abgebildet werden, die Wettbewerbszentrale verwies jedoch darauf, dass dies für User nicht erkennbar sei. Daher handele es sich um eine Irreführung der Verbraucher und damit um eine begründete Abmahnung.

Reiseportale müssen auf eigene Verfügbarkeiten hinweisen

Die künstliche Verknappung wird auch in der Reisebranche vielfach eingesetzt. Da Reiseportale keine eigenen Zimmer und Flugplätze vermitteln (sondern die der Hotels und Airlines) und in der Regel nur einer von vielen Anbietern sind, ist hier neben den aktuellen und richtigen Angaben über die Verfügbarkeit der angebotenen Vakanzen auch darauf hinzuweisen, dass sich diese nur auf das eigene Reiseportal beziehen. In vielen Fällen sind Kontingente noch über andere Buchungsplattformen verfügbar.

Das hat der Test des NDR ebenfalls bewiesen. So wurde unter anderem der Hotelanbieter HRS überprüft. Während ein Hotel mit der Angabe „Nur noch 1 Zimmer verfügbar“ beworben wurde, war es möglich, beim betreffenden Hotel direkt noch zahlreiche Zimmer zu buchen. Eigentlich sollte HRS bereits wissen, in welcher Form die künstliche Verknappung rechtlich zulässig ist. Konkurrent Booking.com wurde bereits vom OLG Köln untersagt, „Angaben über die Verfügbarkeit von Hotelzimmern zu machen, ohne zu kennzeichnen, dass sich diese nur auf das Reiseportal beziehen“.

Künstliche Verknappung wettbewerbskonform einsetzen

Onlineshops, Hotelplattformen und Flugreiseanbieter sollten also auf wahrheitsgemäße Angaben setzen, die Kunden nicht zu unüberlegten Kaufentscheidungen animieren, die sie ohne die künstliche Verknappung vielleicht nicht getroffen hätten. Dabei ist von Online-Händlern zu erwarten, dass sie die technischen Voraussetzungen für die Angabe von aktuellen Lagerbeständen besitzen, weshalb Statements wie von Zalando nicht vor einer Abmahnung schützen.

Der Beitrag des NDR ist hier zu hören.