Wasserdichte AGB sind eine der wichtigen rechtlichen Grundvoraussetzungen eines Onlineshops. Die eigene Erstellung ohne jegliche Fachkenntnisse ist jedoch nicht möglich, weshalb in der Regel dafür eine Kanzlei engagiert werden muss. Um Kosten zu sparen, setzen immer mehr Webshop-Betreiber auf kopierte AGB, die sie aus anderen Shops in ihren eigenen übernehmen. In letzter Zeit ist die Zahl der Abmahnungen für kopierte AGB daher deutlich angestiegen. Wann genau droht Händlern eine Abmahnung?

Urheberrechtsverletzung durch kopierte AGB?

Zuletzt wurde ein Auktions-Händler auf eBay abgemahnt, da dieser die AGB einer Kanzlei aus Düsseldorf kopiert haben soll. Die Kanzlei sei zufällig auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers auf der Online-Plattform gestoßen. Die AGB seien für die Angebotsseiten von Mandanten der Kanzlei entworfen worden. Durch das Kopieren der AGB habe sich der Unternehmer einen Kostenvorteil verschafft und das Urheberrecht der Kanzlei verletzt. Gegenüber dem Händler macht die Sozietät Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in Höhe von 1000 Euro geltend.

Kopierte AGB: Voraussetzung für Urheberrechtsverletzung

Wie ist als Händler also mit einer Abmahnung umzugehen, wenn im eigenen Shop kopierte AGB verwendet werden? Zunächst ist zu überprüfen, ob die übernommenen AGB überhaupt urheberrechtlich geschützt sind. Nur bei einer Verletzung der Urheberrechte kann eine Abmahnung erfolgen. Dem Gesetz nach müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dafür „Schöpfungshöhe“ aufweisen. Diese liegt vor, wenn sich die Geschäftsbedingungen von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben. Wie könnte das in der Praxis aussehen? AGB heben sich von Standardformulierungen ab, wenn beispielsweise einzelne Elemente individuell ausgestaltet oder den entsprechenden Anforderungen des Unternehmens angepasst wurden. Auch ein Umschreiben zwecks besserer Verständlichkeit für Leser ändert AGB so ab, dass sie Schöpfungshöhe aufweisen und somit urheberrechtlich geschützt sind.

Gestalterischer Spielraum von AGB

In vielen Fällen bleibt Unternehmen aufgrund enger gesetzlicher Grenzen zur Ausgestaltung von Klauseln jedoch nur ein kleiner gestalterischer Spielraum. Ein Großteil der AGB von Unternehmen weist juristische Standardformulierungen ohne Schöpfungshöhe auf, weshalb sie nicht urheberrechtlich geschützt sind.

Das lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass AGB in der Regel ohne Risiko übernommen werden können. Ein einfaches Kopieren und Verwenden fremder AGB birgt stets das Risiko einer Abmahnung. Händler, die AGB beispielsweise aus anderen Shops verwenden, sollten sich also zuvor vergewissern, dass ausschließlich juristische Standardformulierungen übernommen werden. Der Teufel liegt dabei oft im Detail: Viele AGB weisen in der Regel nur Teile von Klauseln auf, die eigenständig umformuliert und angepasst wurden und damit urheberrechtlich geschützt sind. Um eine ausführliche Auseinandersetzung mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen Händler also nicht herum. Um sicher zu gehen, sollten Shopbetreiber juristische Standardformulierungen übernehmen und Einzelheiten den Gegebenheiten des eigenen Shops anpassen.