Auch wenn der Online-Handel nach wie vor boomt, nicht alle Händler schreiben schwarze Zahlen. Die Konkurrenz am Markt ist groß, so dass nicht wenige Webshop-Betreiber mit schlechten Absatzzahlen kämpfen oder ihren Shop gar schließen müssen. Hin und wieder sind Online-Händler auch gezwungen, ihr Angebot vorübergehend einzustellen, um nach einer Pause wieder zu eröffnen. Was müssen inaktive Shops dabei beachten? Das OLG Frankfurt hatte sich jetzt mit dieser Frage zu beschäftigen.

Inaktiver Shop abgemahnt

Im September 2009 stoppte ein Händler den Verkauf von Produkten über seinen Shop und gab auf seiner Webseite an, dass er aufgrund der Kündigung von Geschäftsbeziehungen mit seinem Lieferanten sein Geschäft so nicht mehr weiterführen könne, er aber an neuen Produkten arbeite. Im Oktober 2012 wurde ein Mitkonkurrent auf den Webshop und den veröffentlichten Hinweis aufmerksam und mahnte den Händler aufgrund unzulässiger AGB-Klauseln ab, gemäß § 307 Absatz I 2 BGB.

Inaktive Shops: Wettbewerbswidrige AGB abmahnbar

In erster Instanz wurde der Händler vom Landgericht zu Unterlassung und Zahlung der Anwaltskosten verurteilt. Dagegen legte dieser Berufung ein, so dass der Fall vor dem OLG Frankfurt verhandelt werden musste. Der Händler gab an, dass er durch den Verkaufsstopp in seinem Shop keine Mitbewerber-Eigenschaft aufweise und die AGB daher nicht wettbewerbswidrig seien. Das überzeugte das Oberlandesgericht jedoch nicht. Die Entscheidung des OLG führte an, dass der Händler nach der erfolgten Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben habe, die ihn vor einer Klage geschützt hätte. Dem war der Beklagte nicht nachgekommen, da er glaubte, durch die Geschäftseinstellung läge keine Wiederholungsgefahr vor, so dass auch keine Klage hätte folgen können. Das Gericht erklärte jedoch, es würde dazu nicht ausreichen, keine Bestellungen mehr über den Webshop entgegen zu nehmen oder auszuführen.

Der Rechtsprechung nach bestehe eine Wiederholungsgefahr nur dann nicht mehr, wenn ausgeschlossen ist, dass der Händler denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnimmt. Dies lag im aktuellen Fall aber nicht vor, da sich auf der Webseite auch nach über einem Jahr nach der Einstellung des Geschäftbetriebs der Hinweis fand, dass der Unternehmer an neuen Produkten arbeitete. Der Händler gäbe hier somit an, dass er seinen derzeit inaktiven Shop bald weiter betreiben werde und sich daher auch selbst als Mitbewerber darstelle. Der Kläger ging daher davon aus, dass der Händler seinen Geschäftsbetrieb mit den unzulässigen AGB-Klauseln wieder aufnehmen werde. In seinem Urteil folgte das OLG also dem Landgericht und zeigte, dass inaktive Shops abmahnbar sind.

Inaktive Shops sollten nicht aufrufbar sein

Wollen inaktive Shops also sicher einer Abmahnung entgehen, sollten sie nicht erreichbar sein. Inaktive Shops, die sich entschließen, ihre Homepage online zu lassen und sie mit einem Hinweis auf eine baldige Wiederaufnahme des Geschäfts versehen, werden als Mitbewerber verstanden, auch wenn sie derzeit inaktiv sind. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der AGB muss dann in jedem Fall überprüft werden.