Online-Händler versuchen oftmals durch den Einsatz von Gutscheinen, den Bekanntheitsgrad ihres Shops und ihrer Produkte bei Verbrauchern zu steigern, um so letztendlich auch den Umsatz erhöhen zu können. Insbesondere über Coupon-Plattformen wie Groupon können Online-Händler Gutscheine einer großen Zahl von Usern präsentieren. Shops werben dabei gerne mit Gutscheinen, die Produkte bis zu 70 Prozent günstiger erwerben lassen. Da sich solche Angebote für die Händler nur in wenigen Fällen rechnen, sind die Gutscheine oft nur in einem befristeten Zeitraum einlösbar. Zeitlich befristete Gutscheine sind jedoch nicht immer rechtlich zulässig, so dass es in letzter Zeit zu mehreren Abhandlungen vor Gericht kam. Wie sieht hierzu also die aktuelle Rechtslage aus? Wie lange haben Verbraucher einen Anspruch auf Einlösung eines Gutscheins?

Gesetzliche Gültigkeit von Gutscheinen

Die gesetzliche Gültigkeit von Gutscheinen liegt bei drei Jahren, wobei der Zeitraum am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde, beginnt. Verkürzt werden darf die Gültigkeit von drei Jahren nur, wenn die Umstände es rechtfertigen und gleichzeitig den Verbraucher nicht benachteiligen. Eine generelle mögliche Verkürzung der Gültigkeit von Gutscheinen kann pauschal also nicht formuliert werden, so dass eine Beurteilung immer nur im Einzelfall erfolgen kann.

Urteile zur Gültigkeit von Gutscheinen

Zu der Gültigkeit von Gutscheinen finden sich mittlerweile eine Vielzahl von gerichtlichen Urteilen. In einer aktuellen Entscheidung aus dem Juli dieses Jahres hat das Kammergericht Berlin zugunsten eines Online-Händler entschieden, der Gutscheine von Groupon mit einer zeitlichen Befristung anbot. Das Gericht verwies in seinem Urteil darauf, dass nicht jede zeitliche Begrenzung von Gutscheinen eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher darstelle. Weiterhin seien Ausschlussfristen in weiten Teilen des Alltags üblich und würden die berechtigten Interessen der beteiligten Parteien berücksichtigen. Bereits die Vorinstanz hatte die Verkürzung der Gültigkeit der Gutscheine für rechtlich zulässig erklärt, da Verbraucher von deutlich niedrigeren Preisen profitieren würden und eine Befristung daher nicht zu beanstanden sei.

Auch das OLG Brandenburg entschied in einem Urteil aus dem Juni  für die Zulässigkeit einer Befristung von Online-Gutscheinen. Der Fall, der die zeitliche Befristung von Gutscheinen für Fahrstunden auf ein Jahr behandelte, weise eine sachliche Rechtfertigung für die Befristung der Gutscheine auf, weshalb nicht von einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden gesprochen werden kann. Die Befristung der Gutscheine für Fahrstunden wurde somit als rechtlich zulässig und wettbewerbsgemäß eingestuft.

Dass sich jedoch nicht alle Gerichte für eine Befristung von Gutscheinen aussprechen, zeigen Urteile aus dem letzten Jahr. Ende 2012 stufte das Landgericht Braunschweig die Befristung von Gutscheinen für eine Fahrschule auf 24 Monate als unwirksam ein, da damit nicht die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren eingehalten werde. So verwies das Gericht hier auf eine daraus resultierende unangemessene Benachteiligung der Kunden. Bei Erwerb des Gutscheins zu Jahresbeginn würde die gesetzliche Frist von drei Jahren im schlechtesten Fall halbiert werden, was das Gericht zu dem Urteil kommen ließ, die Befristung als nicht zulässig einzustufen.

Auch das Amtsgericht Köln entschied 2012 gegen eine Befristung von Gutscheinen. In dem Fall hatte ein Reinigungsunternehmen einen Gutschein für mehrere Stunden Raumreinigung über Groupon verkauft, das Angebot jedoch auf ein Jahr befristet. Der Käufer des Gutscheins klagte gegen die Einschränkung und erhielt vom Gericht Recht. Das Urteil verwies darauf, dass die Befristung des Gutscheins gegen den Grundgedanken der dreijährigen Verjährungsfrist verstoße und daher unwirksam sei. Eine zeitliche Befristung auf ein Jahr sei bei einem Groupon-Gutschein zu kurz, so das finale Urteil des Amtsgerichts.

Fazit: Im Zweifel auf Befristung von Gutscheinen verzichten

Wie sich zeigt, sind sich die Gerichte hinsichtlich der Befristung von Gutscheinen nicht einig. Eine Allgemeingültigkeit der Entscheidungen liegt nicht vor. Es entscheidet der Einzelfall über eine mögliche Ansetzung der Verjährungsfrist unter der der gesetzlichen Frist von drei Jahren. Verbraucher sollten vor Erwerb von Online-Gutscheinen das Zeitfenster überprüfen, bis wann der Gutschein eingelöst sein muss. Einem gerichtlichen Vorgehen gegen eine zeitliche Befristung eines erworbenen Gutscheins sei aufgrund der ungewissen Rechtslage abgeraten. Online-Händler sollten sich überlegen, ob eine Befristung der Gutscheine tatsächlich notwendig ist und im Zweifel darauf verzichten.