Zahlreiche Online-Betrugsfälle, sensible Themen wie Zahlungssicherheit und Datenschutz sowie die allgemein steigende Internetkriminalität lassen Verbraucher Onlineshops vor einem Einkauf sorgfältig prüfen. Auf Seiten der Händler ist es aufgrund dieses Umstandes und der wachsenden Konkurrenz wichtig, sich von Mitbewerbern abzuheben, um Konsumenten für sich gewinnen zu können. Sind Gütesiegel und Auszeichnungen im Online-Handel schon lange von Bedeutung für das Vertrauen zum Kunden, sind sie heute vor diesem Hintergrund wichtiger denn je. Gütesiegel vermitteln dem Verbraucher das Gefühl von Sicherheit und Verlässlichkeit, das sie für einen Einkauf benötigen. Gleichzeitig weisen viele Siegel auch einen bestimmten Standard im Hinblick auf Qualität und Kundenservice nach, der Kunden zusätzlich zum Online-Shopping einlädt.

Aufgrund der enorm hohen Signifikanz von Gütesigeln muss der Einsatz (rechtlich) richtig erfolgen. So ist die Beachtung bestimmter Grundregeln erforderlich, da die Werbung mit Siegeln potentielle Käufer in einer besonderen Weise anspricht und gleichzeitig von der Konkurrenz kritisch beobachtet wird.

Falscher Einsatz von Gütesiegeln irreführend und wettbewerbswidrig

Der falsche Einsatz von Gütesiegeln, Garantien und Auszeichnungen ist irreführend und kann gerichtlich abgemahnt werden, wie Urteile gezeigt haben. Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin stufte dabei mehrere Werbemaßnahmen eines Online-Händlers für Kosmetikbedarf als wettbewerbswidrig ein. So verwendete der Webshop ein eigens kreiertes Siegel, das die Aufschrift „Deutscher Anbieter“ trug. Diese Werbung wertete das Gericht als irreführend und intransparent und damit als wettbewerbswidrig. Darüber hinaus versprach der Händler einen „Kauf ohne Risiko – mit Geld-zurück-Garantie“, gab dazu jedoch keine weiteren Erläuterungen. Auch die vom Shop präsentierte Auszeichnung „Shop Usability Award“ und der Beisatz „der beste Shop im Bereich Wellness, Beauty & Gesundheit“ wiesen keine Ausführungen auf, so dass diese Werbung vom Landgericht Berlin ebenfalls als irreführend eingestuft wurde.

Richtiger Einsatz von Gütesiegeln

Dieses Beispiel zeigt bereits, wie schnell Gütesiegel und Auszeichnungen falsch eingesetzt werden. Um nicht abgemahnt zu werden, ist also eine rechtlich zulässige Werbung notwendig. Dabei ist es zu allererst wichtig, Gütesiegel auch nur dann zu bewerben, wenn sie tatsächlich verliehen wurden. Darüber hinaus müssen die Siegel auch eine Gültigkeit aufweisen. Ferner sollten Online-Händler darauf achten, das eingebundene Gütesiegel auf der Webseite zu verlinken. Die Verlinkung muss Verbrauchern dann Auskunft darüber geben, durch wen die Auszeichnung verliehen wurde, um die Glaubwürdigkeit des Siegels zu bestätigen. Weiterhin ist die Verwendung eigener Gütesiegel, die Selbstauskünfte über nichtssagende Selbstverständlichkeiten geben, nicht zulässig, so dass nur Siegel in den Webshop eingebunden werden dürfen, die auf einer objektiven, neutralen und sachgerechten Untersuchung basieren.

Nur wenn Online-Händler diese Grundregeln beachten, erfüllen sie die Erwartungen der Kunden an ein Gütesiegel, das für sie als ein gültiges Zeichen für Vertrauen, Sicherheit und Kundenservice im Online-Handel fungiert. Zur Vermeidung von Abmahnungen sollten Händler bei einer angestrebten Zertifizierung auf renommierte Gütesiegel wie von ShopAuskunft setzen, da Kunden mit diesen Siegeln vertraut sind und so schnell auf einen Blick erkennen lassen, dass es sich um einen vertrauenswürdigen Onlineshop handelt.

Zulässige Werbung mit Garantien

Neben der Werbung mit Gütesiegeln nutzen zahlreiche Online-Händler auch Garantieversprechen, die Konsumenten zu einem Kauf bewegen sollen. Besonders beliebt sind dabei Garantien wie die „Geld-zurück-Garantie“ und die geläufige „Herstellergarantie“. Wichtig bei einem Einsatz derartiger Versprechen ist eine weitere, detaillierte Ausführung der beworbenen Garantie. Inhalt, Dauer und räumlicher Geltungsbereich müssen daher vom Online-Händler beschrieben werden. Darüber hinaus muss auch der Name und die Anschrift des Garantiegebers aufgeführt werden, um wettbewerbskonform zu werben. Dabei empfiehlt es sich, die gegebenen Garantien direkt zu verlinken, um dann auf einer eigens angelegten Seite über die genauen Modalitäten aufzuklären. Weiterhin ist es bei der Gewährung von Garantien wichtig, dass Händler damit nicht die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers einschränken. Derartige Garantien sind rechtlich unzulässig.