Kündigungen von Verträgen waren für Verbraucher bisher immer mit Aufwand verbunden: Aufsetzen, unterschreiben, ausdrucken, eintüten und abschicken. Durch eine aktuelle Gesetzesänderung für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird das für künftig geschlossene Verträge einfacher. Worauf müssen Händler und Diensteanbieter jetzt achten? Und was ändert sich für Verbraucher? Wir klären die entscheidenden Fragen.

Gesetzesänderung für AGB: Schriftklauseln nicht mehr zulässig

Seit diesem Monat dürfen Shopbetreiber und Diensteanbieter in ihren AGB keine Klauseln mehr führen, die eine Schriftform vorschreiben. Zu Deutsch: Zahlreiche Anbieter verlangen von Verbrauchern, dass sie die Kündigung eines geschlossenen Vertrags schriftlich abgeben müssen. Das gilt seit dem 1. Oktober 2016 nicht mehr. Das Gesetz schreibt jetzt vor, dass für eine Kündigung keine strengere Form als die Textform verlangt werden darf.

Unterschied Schriftform zu Textform

Im Gegensatz zur Schriftform muss die Textform keine eigenhändige Unterschrift mehr enthalten. Was heißt das für Verbraucher? Sie können ihre Kündigungen jetzt auch per E-Mail und Fax einreichen und müssen sich nicht mehr die Mühe mit einem „richtigen“ Brief machen. Die vom Gesetz erforderte Textform ist bereits dann erfüllt, wenn die Kündigung den Absender nennt und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Nach der Gesetzesänderung gelten auch E-Mail und Fax als dauerhafter Datenträger.

Für wen gilt die Gesetzesänderung?

Die Gesetzesänderung betrifft nur AGB im B2C-Bereich. Händler und Diensteanbieter müssen ihre AGB (bei Online sowie Offline-Verträgen) daher jetzt anpassen. Sie müssen es Verbrauchern ermöglichen, Verträge online oder per E-Mail zu kündigen. Zwar hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Mitte dieses Jahres bereits entschieden, dass online geschlossene Verträge auch online kündbar sein müssen. Im Gesetz verankert ist dies jetzt jedoch erst durch die Änderung der Schriftformklausel. Altverträge, die oft mit einer derartigen Schriftformklausel versehen sind, bleiben jedoch bestehen. Die Gesetzesänderung betrifft nur Verträge, die nach dem 30. September geschlossen wurden.

Individualverträge und Verträge zwischen Unternehmern sind von der neuen Regelung nicht betroffen.

Was müssen Händler und Diensteanbieter jetzt tun?

Händler und Diensteanbieter müssen ihre AGB dementsprechend ändern und die Schriftformklausel zu einer Textformklausel umformulieren. Kommen sie dem nicht nach, drohen ihnen Abmahnungen.