Der weiter wachsende Online-Handel stellt Paketdienstleister und Webshops vor die Herausforderung, die Erwartungen der Kunden bezüglich der Liefermodalitäten zu erfüllen. Besonders schwierig ist eine Zustellung bei Verbrauchern, die nur selten zuhause sind und deshalb keine Lieferung an den Mann erfolgen kann. Ware, die dann vom Paketzusteller in einer Postfiliale hinterlegt wird, kann immer erst am nächsten Tag abgeholt werden, was nicht wenigen Konsumenten unrecht ist. Alternativ sind daher eine Lieferung zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt oder ein Garagenvertrag zwischen Paketdienstleistler und Verbraucher möglich.

Was ist ein Garagenvertrag?

Damit sich Kunden den Weg zur nächsten Postfiliale sparen können, bieten einige Paketzusteller sogenannte Garagenverträge an, die es den Paketboten erlaubt, Päckchen bei Abwesenheit des Kunden an einem vorher bestimmten Ort abzustellen, wie zum Beispiel in einer frei zugänglichen Garage. Eine sonst erforderliche Quittierung durch den Empfänger fällt bei einem Garagenvertrag dann weg. Das Paket gilt als zugestellt, wenn es an der vereinbarten Stelle ordnungsgemäß abgestellt wurde. Insbesondere für werktätige Kunden kann ein Garagenvertrag eine Entlastung darstellen. Das Konzept ähnelt dem der Paketkästen des DHL. Welche Risiken birgt ein Garagenvertrag für Logistikdienstleister und Verbraucher? Besteht auch für Online-Händler ein Risiko?

Risiken eines Garagenvertrags

Problematisch wird diese Art der Paketzustellung, wenn der Empfänger sein Paket nach der Rückkehr nicht an dem vorher vereinbarten Ort vorfindet. Wer haftet in einem derartigen Fall? Der Online-Händler, der das Paket ordnungsgemäß an einen Paketdienstleister wie DHL oder GLS übergeben hat oder der Kunde, der das Paket nie erhalten hat? Bei einem Verbrauchsgüterkauf gemäß §474 BGB, wenn also ein Verbraucher von einem Händler (Unternehmer) eine bewegliche Sache kauft und damit einen Vertrag schließt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, zum Beispiel in Form eines Verlusts, mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über, wie der Gefahr- und Lastenübergang aus § 446 BGB vorschreibt. Beim „normalen“ Verbrauchsgüterkauf ist eine Übergabe dann erfolgt, wenn die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an der Sache vollzogen wurde. Ein Garagenvertrag sieht jedoch keine direkte Übergabe vor, da die Ware vom Paketboten an dem zuvor vereinbarten Ort abgestellt wird. Das Paket gilt daher als zugestellt, obwohl der Verbraucher es nicht persönlich in den Händen hält und den Vorgang quittiert hat. Die Gefahr eines Verlusts ist deshalb in dem Moment auf den Käufer übergegangen, in dem die Ware an dem festgelegten Ort abgelegt wurde.

Behauptet der Käufer nun, dass die Sache nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, stellt sich die Frage, ob dann der Online-Händler für den Verlust haften muss. Welche Aufgabe muss der Händler erfüllen, damit er seiner rechtlichen Pflicht nachgekommen ist? Der Verkäufer hat dafür zu sorgen, dass die Ware ordnungsgemäß zugestellt wird und muss dies nachweisen können. Der Nachweis einer erfolgreichen Zustellung, also das Abstellen eines Pakets in einer Garage oder in einem Garten kann vom Händler nur schwer erbracht werden. Der Verkäufer trägt also das Risiko bei einem Garagenvertrag. Hat der Kunde die Ware bereits bezahlt, gilt es, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Hat der Käufer noch nicht gezahlt, hat der Händler auch keinen Anspruch auf eine Zahlung. Unterm Strich trägt also der Online-Händler das Risiko eines Garagenkaufs und damit das Risiko eines Vertrags, an dem er nicht einmal Vertragspartei ist. Der Verkäufer trägt das Risiko eines Vertrages, über dessen Abschluss durch den Kunden er in der Regel auch keine Kenntnis haben dürfte.

Was können Online-Händler tun? Letztendlich bleibt Webshops nur die Möglichkeit, gegenüber dem Paketdienstleister Regressionsansprüche geltend zu machen.

Garagenvertrag im B2B-Bereich

Im Gegensatz zum C2B erweist sich der Garagenvertrag im B2B als unproblematisch. Dabei geht die Gefahr eines zufälligen Verlusts der Sache auf den Käufer über, sobald der Händler die Ware dem Logistikunternehmen übergeben hat. Findet der Kunde das bestellte Produkt dann nicht an dem vereinbarten Platz wieder, besteht der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung weiter. Eine Benachteiligung des Händlers durch einen Garagenvertrag ist bei B2B-Beziehungen also nicht vorgesehen.