Händler, die bei Amazon Produkte vertreiben, nutzen nicht selten fremde Produktfotos anderer Händler, um ohne großen Aufwand ihre Angebote ansprechend bewerben zu können. Ist dieses Vorgehen rechtlich zulässig? Oder benötigen Shops für fremde Produktfotos die Urheberrechte? Mit dieser Frage hatte sich jetzt das LG Köln zu beschäftigen.

Produktfotos unterliegen bei Amazon Sonderregelung

In dem zu behandelnden Fall versah ein Amazon-Verkäufer einen anderen Amazon-Verkäufer mit einer Unterlassungsklage, da dieser Produktfotos von seinen Amazon-Artikeln für die eigenen Produkte verwendet hatte. Das Gericht musste sich hier also mit einer möglichen Urheberrechtsverletzung auseinandersetzen. Der Kläger sah seine Bildrechte verletzt, da ihm aus seiner Sicht die Nutzungsrechte eingeräumt worden waren. Der Beklagte wiederum gab an, dass er aufgrund der AGB, denen Händler bei Amazon bei der Registrierung zustimmen müssen, fremde Produktfotos nutzen dürfe, da die Rechte von Produktbildern nach den Nutzungsbestimmungen von Amazon übertragen werden.

In der Praxis sieht das wie folgt aus: Jedes angebotene Produkt erhält beim Amazon Service eine bestimmte Identifikationsnummer, die mit ASIN betitelt ist. Jedes einzelne Produkt erhält so nur eine Produktanzeige, weshalb gleichen Produkten gleiche Bilder zugewiesen werden. Verkaufen also mehrere Online-Händler das gleiche Produkt, werden die einzelnen (gleichen) Produkte untereinander aufgeführt. Ganz oben auf der Liste steht dabei der Artikel von dem Händler, der das Produkt zu erst eingestellt hat. Aufgrund der Nutzungsbestimmungen von Amazon und dieses Prozederes war der Beklagte davon ausgegangen, dass ihm eine wirksame Einwilligung für die Verwendung der fremden Produktfotos vorgelegen hatte.

Fremde Produktfotos bei Amazon von Händlern verwendbar

Das Landgericht Köln wies die Klage zurück, da fremde Produktbilder auf Amazon von Händlern verwendet werden können, ohne damit gegen das Urheberrecht zu verstoßen. Im Urteil verwies das Gericht darauf, dass zwar keine Einwilligung des Nutzungsberechtigten durch die AGB von Amazon vorliege, jedoch durch eine Registrierung bei Amazon eine stillschweigende Übertragung der Nutzungsrechte durch die Händler erfolgt und damit das Recht zur Verwendung fremder Produktfotos gegeben ist. Weiterhin führte das Gericht aus, dass die Geschäftspraxis von Amazon, Produktfotos mehrfach zu verwenden, ausreichend bekannt sei und Händler stets mit einer Verwendung ihrer Bilder rechnen müssen. Das LG Köln kam daher zu dem Schluss, dass kein Unterlassungsanspruch aufgrund einer Urheberrechtsverletzung besteht.

Händler können dennoch etwas gegen eine weitere Verwendung ihrer Bilder tun, wie das Gericht den Kläger wissen ließ. Sie können ihre Produktfotos entsprechend kennzeichnen und so eine Weiterverwendung durch andere Händler erschweren oder ausschließen.