Die Vernetzung des eigenen Onlineshops mit sozialen Kanälen mittels Social Plugins gilt heute als Standard im E-Commerce. Einige Unternehmen wollen Usern den Weg hin zum Like verkürzen und bieten daher auf ihrer Seite nicht einen einfachen Link zur eigenen Facebook-Fanpage, sondern integrieren einen Facebook Like-Button, der ohne Umwege direkt ein Like vergeben lässt. Dass es sich hierbei um einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht handelt, zeigte jetzt die Verbraucherzentrale NRW auf, indem exemplarisch sechs Unternehmen für diese Praktik abgemahnt wurden. Was müssen Online-Händler also bei der Einbindung des Facebook Like-Buttons beachten, um eine Abmahnung zu vermeiden?

Facebook Like-Button: Verstoß gegen Datenschutzrecht?

Die Verbraucherzentrale mahnte die Textilunternehmen KiK und Peek & Cloppenburg, das Hotelportal HRS, den Ticketdienstleister Eventim, den Zahlungsdienstleister Payback sowie die Firma Beiersdorf für ihre Marke Nivea ab. Laut der Verbraucherschützer werden durch das bloße Aufrufen der Webseiten dieser Unternehmen automatisch personenbezogene Daten über das Online-Verhalten der Nutzer bei Facebook gespeichert. Cookies, die durch den Einsatz des Like-Buttons auf die Rechner der User gesetzt werden, sorgen für den Datentransfer. Die Nutzungsdaten werden so ohne ausdrückliche, vorherige Zustimmung der User und ohne datenschutzrechtliche Aufklärung durch den Webseitenbetreiber von Facebook gespeichert. Dadurch verstoßen die genannten Unternehmen gegen das Telemediengesetz und damit gegen deutsche und europäische Datenschutzstandards. Die Verbraucherzentrale forderte die Firmen daher auf, den Facebook Like-Button datenschutzkonform in ihre Webseite einzubinden.

Facebook Like-Button: „Echte“ Aufklärung über Datenerhebung verpflichtend

Wie müssen Händler den Like-Button also einbinden, damit sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen? Laut der Verbraucherzentrale reicht weder ein einfacher Hinweis in den Datenschutzbestimmungen, dass eine Weiterleitung der Nutzerdaten an Facebook vorgenommen wird, noch ein Verweis auf die Datenschutzbestimmung des sozialen Netzwerks zur Wahrung der Aufklärungspflichten. Es sei eine „echte“ Aufklärung über die Datenerhebung und die Datenverwertung verpflichtend, will man sich datenschutzkonform verhalten.

Die Unternehmen reagieren bisher höchst unterschiedlich auf die Abmahnungen der Verbraucherzentrale. Während HRS und Eventim bereits Unterlassungserklärungen abgegeben haben, den Facebook Like-Button so nicht mehr zu verwenden und den geforderten Aufklärungspflichten nachzukommen, wurde gegen Payback und Peek & Cloppenburg bereits Klage eingereicht. Mit Nivea und KiK werden aktuell noch Gespräche geführt, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

Facebook Like-Button: „Zweit-Lösung“ als Alternative?

Einige Unternehmen verwenden auf ihrer Webseite kein klassisches Plugin in Form des Like-Buttons, sondern blenden diesen nur ein. Klicken User auf das Icon, wird ihnen eine Datenschutzerklärung angezeigt, die sie zur Kenntnis nehmen und bestätigen müssen. Erst dann wird der Like-Button nachgeladen. Diese als Zweit-Lösung bezeichnete Variante wird von Online-Händlern häufig genutzt, um eine „echte“ Aufklärung zu umgehen.