Wenn Nutzer den Newsletter abonnieren, ein Kundenkonto eröffnen oder eine Bestellung abschicken, müssen sie stets ihr Einverständnis geben, dass Shopbetreiber ihre Daten verarbeiten. Wollen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dies ab dem 25. Mai vornehmen, macht ihnen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einen Strich durch die Rechnung. Sie dürfen dann nur noch in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen, wenn ihre Eltern dem zugestimmt haben. Was sollten Händler jetzt wissen?

Bundesdatenschutzgesetz: Keine Regelung zu Usern unter 16 Jahren

Bisher gibt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) den Ton an, wenn es um die Einwilligung in die Erhebung von Userdaten geht. Dies schreibt derzeit noch vor, dass Online-Händler ihre Kunden aufklären und einwilligen lassen müssen, bevor sie ihre Daten erheben und speichern. Dabei müssen Shopbetreiber die Zustimmung der User per Opt-In einholen. Ein bloßes Informieren mit einem vorangekreuzten Kästchen (Opt-Out) reicht nicht aus. Abschließend müssen Online-Händler diesen Prozess auch in ihren AGB erwähnen. Das sollten sie so formulieren und in den AGB platzieren, dass User dies ohne Probleme finden können.

Kinder und Jugendliche spricht das BDSG nicht an. Es gilt lediglich, dass sich minderjährige Einkäufer bewusst sein müssen, was sie im Onlineshop genau tun. Bestellen Kinder also ihr Lieblingsposter eines Soapstars, dürften sie sich nach aktueller Gesetzgebung im Klaren sein, was sie auf diese Weise einleiten.

DSGVO: Einwilligung der Eltern notwendig

Die DSGVO macht dieser Handhabe am 25. Mai ein Ende. User unter 16 Jahren dürfen dann nicht mehr Bestellungen im Shop aufgeben, da ihre Einwilligung in die Datenerhebung ungültig ist. Vielmehr benötigen sie die Zustimmung ihrer Eltern, um die Datenerhebung durch den Shopbetreiber und damit die Bestellung (oder das Newsletter-Abonnement, die Kontoeröffnung etc.) zulässig zu machen. Online-Händler müssen zudem dafür sorgen, dass sie über diese Einwilligung von Anfang verfügen. Sie können diese nicht nachträglich einreichen lassen.

Für das Tagesgeschäft im Onlineshop heißt das: Shopbetreiber müssen sicherstellen, dass User mindestens 16 Jahre alt sind oder über eine Zustimmung der Eltern in die Datenerhebung verfügen.

DSGVO: Händler müssen reagieren

Umfragen zur anstehenden DSGVO haben gezeigt: Ein Großteil der Shopbetreiber ist noch nicht auf die neuen Regelungen vorbereitet. Ihnen drohen ab dem 25. Mai empfindliche Abmahnungen. Händler müssen daher jetzt aktiv werden und ihre Shops anpassen. Dazu zählen auch eine Abfrage des Alters sowie gegebenenfalls das Einholen der elterlichen Zustimmung. Wie gründlich Händler dabei agieren müssen, lässt das Gesetz offen. Denn: Die DSGVO spricht lediglich davon, dass sie „unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen“ vornehmen müssen, um die Einwilligung der Eltern einzuholen.