Zahlreiche Onlineshops setzen auf Disclaimer, die sie meist im Impressum unterbringen, um sich gegen eventuelle Falschinformationen, fehlende Aktualität oder Korrektheit im Shop abzusichern. Ist der Einsatz von Disclaimern jedoch rechtlich überhaupt zulässig? Oder handelt es sich bei derartigen Einschränkungen um ein wettbewerbswidriges Vorgehen? Auch wenn die rechtliche Zulässigkeit von Disclaimern immer nur im Einzelfall entschieden werden kann, ein aktuelles Urteil des Landgerichts Arnsberg zeigt, wie ein Disclaimer nicht aussehen sollte.

Disclaimer als wettbewerbswidrige AGB-Klausel

Ein Online-Händler hatte in seinem Shop im Impressum folgenden Disclaimer ergänzt: “Inhalt des Online-Angebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.” Der Händler erhielt hierfür eine Abmahnung, mit der Begründung, dass es sich hierbei um eine wettbewerbswidrige AGB-Klausel handele.

Das Landgericht Arnsberg stufte den vom Online-Händler verwendeten Disclaimer ebenfalls als wettbewerbswidrig ein. In Produktbeschreibungen genannte Beschaffungsvereinbarungen wären damit nichtssagend, was die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Kunden erschweren würde. Würden Käufer also beispielsweise ein blaues Produkt erhalten, obwohl dies online im Shop rot dargestellt wurde, könnten Gewährleistungsrechte durch den verwendeten Disclaimer ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus stellte das Gericht auch fest, dass der Disclaimer eine eventuell vorhandene Garantieerklärung wieder für nicht anwendbar erklären würde. Da Unternehmer sich jedoch an eine einmal abgegebene Garantieerklärung halten müssen, wäre ein derartiges Vorgehen gesetzeswidrig und der Disclaimer damit unzulässig. Ergänzend machte das Gericht auch klar, dass, falls die Klausel nicht als Widerlegung der Garantie verstanden würde, sie dann jedoch gegen das Transparenzgebot verstoße, da der Disclaimer nicht eindeutig und verständlich sei. Da gemäß § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung der AGB zu Lasten der Unternehmer ausgelegt werden, wäre der Disclaimer also auch in diesem Fall wettbewerbswidrig.

Auf Disclaimer verzichten

Wie das Urteil des LG Arnsberg gezeigt hat, kann der Einsatz von Disclaimern schnell zu einer Abmahnung führen. Auch wenn derartige Klauseln nicht pauschal rechtlich unzulässig sind, stellt sich die Frage, welchen tatsächlichen Wert sie haben. In der Regel erweisen sie sich ohnehin als nutzlos, da Disclaimer nicht vor Gewährleistungsansprüchen der Kunden schützen können. Online-Händler sollten also auf Disclaimer verzichten und ihren Kunden im Shop das bieten, was sie tatsächlich auch liefern können.