Wollen Online-Händler ihren Kunden Werbung zuschicken, müssen sie strenge gesetzliche Anforderungen erfüllen. Dabei haben zahlreiche Urteile in den letzten Jahren gezeigt: Versenden Shopbetreiber werbliche Mails an Verbraucher, ohne dass diese dazu eingewilligt haben, drohen ihnen teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Klagen. Bei den zahlreichen verschiedenen Kanälen, die Händler nutzen, fragen sich jedoch viele: Wie viele Einwilligungen des Kunden brauche ich eigentlich? Diese Frage hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil beantwortet. Worauf sollten Händler achten?

Verbraucherzentrale verklagt Telekom

Die Telekom wollte Kunden auf ihrer Webseite dazu bringen, sich für einen Werbe- und Beratungsservice einzutragen. Dafür sollten sie ihr Häkchen („Opt-In“) neben einer Einwilligungsklausel setzen, die folgende Worte beinhaltete:

“Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der T. GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden”.

Setzten Konsumenten hier also ihr Häkchen, durfte die Telekom sie nicht nur auf einem Kanal, sondern auf gleich drei verschiedenen Kanälen für Werbung kontaktieren. Das stufte die Verbraucherzentrale als wettbewerbswidrig ein und verklagte den Telekommunikationsanbieter.

Bundesgerichtshof: Eine Einwilligung für mehrere Kanäle erlaubt

Nachdem die Vorinstanzen zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen waren, musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigten, ob sich Unternehmen mit einem Opt-In das OK für mehrere Werbekanäle abholen dürfen. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Vorgehensweise der Telekom zulässig ist. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Gesetz für jeden Kanal dieselben Anforderungen an die Zustimmung der Verbraucher stellt. Daher müssen Webseitenbetreiber nicht für jeden Kanal eine Einwilligung einholen. Sie können sich direkt das OK für mehrere Kanäle abholen.

Worauf sollten Händler achten?

Bevor Shopbetreiber nun die Werbetrommel richtig anschmeißen, sollten sie für die Einwilligung der Verbraucher stets im Hinterkopf behalten: Sie müssen Konsumenten eindeutig vermitteln, dass sie mit ihrem OK in Werbung einwilligen. Das funktioniert nach wie vor rechtssicher, wenn sie dafür ein Double-Opt-In verwenden. Dafür holen sie sich von den Kunden zunächst das OK per Einwilligung ab und lassen sich diese dann per Aktivierungslink in einer Mail bestätigen.