Am 24. November ist es wieder soweit: Händler beginnen in amerikanischer Tradition mit dem Black Friday die Weihnachtssaison. Verbraucher erwarten an diesem Tag erhebliche Rabatte auf zahlreiche  Produkte aus allen Kategorien. Insbesondere im Elektronik-Segment können Konsumenten oftmals echte Schnäppchen schlagen. Bevor Shopbetreiber jedoch ihre Werbemaschinerie starten, sollten sie sich genau überlegen, wie sie für ihre Angebote werben wollen. Wir zeigen, warum Händler auch in diesem Jahr den Begriff „Black Friday“ nicht verwenden sollten – und worauf sie alternativ zurückgreifen können.

Markenreche von Black Friday

Händler sollten sich nicht an ihren Mitbewerbern orientieren. Zahlreiche Shops nutzen den Begriff „Black Friday“ für die große Sales-Aktion. Das ist jedoch rechtlich nicht zulässig. Eine chinesische Firma in Hongkong verfügt seit Januar 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt über die Rechte an der Wortmarke „black friday“. Für die Praxis heißt das: Deutsche Händler dürfen mit dem Ausdruck nur werben, wenn eine Vereinbarung mit dieser Firma geschlossen wurde.

Löschanträge liegen vor

Auch wenn Juristen es für unwahrscheinlich halten, dass die Marke weiter geschützt bleibt – bisher hat sich beim Markenamt nichts getan. Daran ändern auch die 16 Anträge zur Löschung der Marke nichts. Das Markenamt hat in keiner der seit Juli 2016 vorliegenden Fälle entschieden. Das verwundert in mehrfacher Hinsicht. Denn: Zum einen ist der Begriff „Black Friday“ auch in Deutschland mittlerweile ein allgemeingebräuchlicher Ausdruck, der nicht geschützt sein sollte. Zum anderen kann man durchaus davon ausgehen, dass sich die chinesische Firma die Markenrechte daran sichern lassen hat, um davon finanziell zu profitieren. Das käme einem Rechtsmissbrauch gleich.

Finger weg von „Black Friday“!

Damit ist die Wortmarke zwar rechtlich umstritten, nutzen sollten Händler diese trotzdem nicht. Hier drohen teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die einen guten Absatz aus der vorweihnachtlichen Sales-Aktion schnell wieder zunichtemachen können.

Alternativen für Black Friday

Wie können Händler die große Verkaufsaktion also konkret bewerben, ohne den geschützten Markennamen zu verwenden? Einige Shopbetreiber setzen dabei auf Alternativen wie „Black Weekend“, wenn sie nicht nur am Freitag, sondern das ganze Wochenende die günstigen Preise anbieten. Auch Cyber Friday und Cyber Weekend gehören zu den beliebten Varianten des verbotenen Ausdrucks.

Was Shopbetreiber am Black Friday noch berücksichtigen sollten, haben wir in unserem Beitrag „Black Friday: Was müssen Händler beachten?“ zusammengetragen.