Bei der Darstellung von Produkten in Webshops müssen Online-Händler ihren Kunden bestimmte Informationen liefern. Dazu gehören unter anderem die wesentlichen Eigenschaften und der Preis der Ware. Auch Versandkosten sind im Bestellvorgang aufzuführen, um etwaige Zusatzkosten offenzulegen. Wie steht es jedoch um Auslandsversandkosten? Sind auch diese aufzuführen? Das hatte jetzt das OLG Düsseldorf zu entscheiden.

Fehlende Angabe zu Auslandsversandkosten abmahnbar?

In dem zu behandelnden Fall verkaufte ein Händler über eBay Sonnenschirme, wobei dieser auch einen Versand der Produkte ins Ausland anbot. Die Versandkosten dafür wurden im Bestellprozess jedoch nicht eindeutig angegeben, weshalb Kunden die Kosten nur auf Nachfrage beim Verkäufer ermitteln konnten. Diese Vorgehensweise hielt ein Konkurrent des eBay-Händlers für unzulässig und mahnte diesen an.

Hatte das Landgericht Düsseldorf im April dieses Jahres die Klage noch abgewiesen, da es sich bei den nicht angegebenen Auslandsversandkosten um eine Bagatelle handele, entschied das OLG jetzt anders. In dem Urteil wurden die Versandkosten für ein Verschicken ins Ausland als verkaufsrelevante Angabe bezeichnet, die nicht fehlen darf. Ein Bereitstellen der Angabe der Auslandsversandkosten nur auf Nachfrage sei daher unzulässig. Vor allem die Tatsache, dass der Händler primär Sonnenschirme an Kunden in Deutschland verkaufe und damit ein Großteil seiner zu versendenden Ware ins Ausland verschicke, spreche für die Angabe der Versandkosten. Es handele sich bei dem Verstoß des eBay-Händlers daher nicht um eine Bagatelle, wie zunächst vom Landgericht bezeichnet, sondern um eine erhebliche Wettbewerbsverletzung.

Online-Händler in der Pflicht

Zahlreiche Webshop-Betreiber versuchen sich durch das Weglassen der Angabe der Versandkosten einen Wettbewerbsvorteil zu erschleichen. Auch dieser Fall hat jedoch gezeigt, dass das Weglassen der Kosten abmahnbar ist. Das gilt auch für Auslandsversandkosten. Versandkosten gehören zu den Eigenschaften, die im Bestellvorgang im Webshop genannt werden müssen. Das Urteil des OLG Düsseldorf fügt sich damit in die Reihe der Entscheidungen ein, die mehrere Händler im letzten Jahr für fehlende oder nicht korrekt dargestellte Versandkostenangaben verurteilten.