Produktfoto und Angebotstext auf Plattformen wie Amazon und eBay haben in letzter Zeit immer wieder für Ärger für Online-Händler gesorgt. Erst kürzlich urteilte ein Gericht, dass Produktfotos in der Regel nicht mehr als den Lieferumfang zeigen dürfen. Auch der Angebotstext sollte nicht nur verständlich geschrieben sein, sondern auch nur das aufführen, was tatsächlich in der Lieferung enthalten ist. Wie steht es um nachträgliche Änderungen im Angebotstext bei Auktionen wie auf eBay? Das hatte jetzt das Amtsgericht Dieburg zu entscheiden.

Nachträgliche Änderungen im Angebotstext bei eBay

Bei eBay bot eine Verkäuferin im Rahmen einer privaten Auktion einen Opel Kadett an. Zwei Tage vor Auktionsende nahm sie jedoch Änderungen im Angebotstext vor. Das Auto müsse aus Platzgründen nach Auktionsende innerhalb von sieben Tagen gegen Barzahlung am Artikelstandort abgeholt werden. Sei dies nicht möglich, müsse sie den Wagen an einem geeigneten Ort einlagern und die dadurch entstehenden Lagerkosten von 11 Euro pro Tag bis zur Abholung dem Käufer in Rechnung stellen. Bietende würden sich mit dieser Regelung einverstanden erklären.

Zum Zeitpunkt der Änderung des Angebotstextes war jedoch bereits der spätere Beklagte Höchstbietender. Er war mit dieser Regelung nicht einverstanden, weshalb er die Verkäuferin per Mail darüber informierte, dass er sein Gebot zurücknehme, da er einen anderen Opel Kadett erstanden habe. Die Verkäuferin reagierte nicht auf diese Mail, so dass der Höchstbietende kurz vor Ablauf der Auktion noch einmal eine Mail verfasste, in der er darauf hinwies, dass er bereits die Streichung seines Angebots mitgeteilt hatte und er nach Auktionsende den Opel nicht kaufen und abholen werde. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion durch die Verkäuferin, weshalb der Höchstbietende den Zuschlag erhielt. Ein Anwalt der Verkäuferin forderte infolgedessen den Auktionsgewinner zur Abholung des Autos auf. Dies lehnte er jedoch ab. Darauf verklagte die Verkäuferin den Höchstbietenden und verlangte Zahlung des Kaufpreises sowie Erstattung der Lagerkosten. Der Beklagte gab an, er habe sich durch die Änderung im Angebotstext nicht mehr an sein Gebot gebunden gefühlt. Weiter brachte er vor, dass er unter den zusätzlich eingefügten Bedingungen nie auf den Wagen geboten hätte.

Keine Änderungen des Angebotstextes nach Gebotsabgabe erlaubt

Das Gericht entschied, dass die Anbieterin bei eBay nicht einfach die Vertragsbedingungen einseitig ändern dürfe. Dies sei nach Abgabe des ersten Gebots nur in Ausnahmefällen möglich. Ein Ausnahmefall läge hier jedoch nicht vor. Die Lagerkosten müssten folglich nicht vom Käufer getragen werden. Gleichzeitig sprachen die Richter der Verkäuferin jedoch die Zahlung des Verkaufspreises zu, da durch die Abgabe des Gebots zwischen Verkäufer und Käufer ein Kaufvertrag über den Wagen zustande gekommen sei. Für die Rücknahme des Gebots bedürfe es eines berechtigten Grunds, der in diesem Fall nicht vorläge.

Angebotstext sorgfältig formulieren

Verkäufer sollten ihren Angebotstext auf eBay sorgfältig formulieren, so dass potenzielle Bieter genau wissen, was für ein Produkt sie unter welchen Konditionen erwerben können. Nachträgliche Änderungen im Angebotstext sind nach Abgabe des ersten Gebots nur in Ausnahmefällen erlaubt.