Als Amazon 2016 hierzulande den Dash Button auf die Kunden losließ, war der Aufschrei der Verbraucherschützer groß. Denn: Die Arbeitsweise des innovativen Knopfes entspricht nicht den deutschen Gesetzesanforderungen. Bisher gab es jedoch keine Rechtsprechung dazu. Das ist jetzt jedoch vorbei. Das Landgericht München hat den Button für unzulässig erklärt. Ist Amazons Innovation bald Geschichte?
So funktioniert der Dash Button
Nochmal kurz zur Erinnerung: Über den Dash Button können Amazon-Kunden Waren des täglichen Gebrauchs per Druck auf einen Knopf bestellen. Kaffeepads, Klopapier und Hundefutter kommen so schnell und einfach in das eigene Heim. Ändern sich Packungsgröße, Inhaltsmenge oder Preis, erfährt der Verbraucher das nicht. Er verfügt schließlich lediglich über einen Knopf, der keine Details zu Bestellung, Versand oder Widerruf anzeigen kann. Amazon behält es sich daher vor, Verfügbarkeit, Steuern, Preise, Anbieter und Lieferkosten jederzeit zu ändern. Damit kaufen User in gewisser Weise die Katze im Sack.
Ist die Bestellung einmal abgeschickt, erhalten Nutzer eine Mail mit den Details zu ihrem Knopfdruck. Hier zeigen sich dann Einzelheiten wie Preis und Anbieter.
Verbraucherzentrale klagt gegen Dash Button
Diese Arbeitsweise stieß der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sauer auf, so dass diese gegen den Online-Riesen Klage einreichte. Das Landgericht München musste sich daher jetzt mit der Frage beschäftigen, ob der Dash Button deutschen Gesetzen entspricht. Die Richter kamen in ihrer Entscheidung zu dem Schluss, dass der Button unzulässig ist. Händler müssen hierzulande vor Abschicken einer Bestellung eindeutig die gewählte Ware und den Preis anzeigen. Das kann der Button jedoch nicht. Ebenfalls unzulässig laut des Gericht: Die Klausel in Amazons AGB, dass der Konzern jederzeit Details wie Anbieter und Preis ändern kann. Darüber hinaus erfüllt der Knopf eine weitere Voraussetzung nicht: So informiert der Dash Button vor Bestellabschluss nicht darüber, dass sich der Kunde durch den Knopfdruck zur Zahlung verpflichtet.
Amazon geht in Revision
Diese Entscheidung hat Amazon nicht gefallen. Der Konzern hat bereits angekündigt, in Revision zu gehen. Bereits jetzt ist jedoch fraglich, warum die nächste Instanz und damit das OLG München den Dash Button anders bewerten sollte. Die Verletzungen des deutschen Rechts sind so offensichtlich, dass Amazon sich besser etwas einfallen lassen sollte, um den Button irgendwie an die gesetzlichen Gegebenheiten hierzulande anzupassen. Ansonsten ist die Innovation in Deutschland bald Geschichte.
Der Beschluss ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Welches ist den nun die Rechtsnorm, die Behörden zu SVB erklärt, wenn es nicht § 1 StVOZuStG ist? Die braucht es, denn auch § 5 I Nr. 7 OWiZuVO bezieht sich auf SVB. Die örtliche Zuständigkeit setzt überdies die sachliche Zuständigkeit voraus. Nach der alten StVO war § 1 StVOZustG absolut notwendig und nach der neuen soll er nun zur Bestimmung der SVB entbehrlich sein? Das ist Blödsinn. Wer sich die Gesetzeshistorie ansieht, merkt schnell, dass auch nicht die unteren VerwBeh. grundsätzlich SVB und damit Bußgeldbeh. sind, vielmehr ist eine untere VerwBeh. nur dann Bußgeldbehörde, wenn sie auch per Gesetz sachlich zust. SVB ist (weil nur dann kann sie auch örtlich zust. SVB sein). Das sind nur einige Mängel des Beschlusses, es gibt in ihm aber weitere Unstimmigkeiten. Eine klare Normenkette konnte auch das OLG nicht aufzeigen. Deshalb wurde es unzulässig rechtsetzend tätig und veröffentlichte diesen der Verwaltung gefälligen Beschluss. Er widerspricht jedoch fundamentalen Rechtsgrundsätzen und dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit.
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