Mit Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes am 1.4.2016 soll ein flächendeckendes System außergerichtlicher Schlichtung für Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschaffen werden. Ziel ist es, dass Verbraucher vertragliche Ansprüche gegenüber Unternehmen bei einer Verbraucherschlichtungsstelle geltend machen zu können. Eine Teilnahme ist für Verbraucher in der Regel kostenlos. Händler müssen zwar einen vorgeschrieben Satz zahlen, dafür können sie jedoch auf diesem Weg ihren Service verbessern und ihre Kundenfreundlichkeit beweisen. Lohnt sich die Alternative Streitbeilegung für Unternehmer?

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle als Anlaufpunkt

Bis zur Einrichtung der geplanten Universalschlichtungsstellen können die Länder Schlichtungsfälle von der durch den Bund geförderten Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle (AVS) behandeln lassen. Diese hat ihren Sitz in Kehl und ist seit dem 1.4. dieses Jahres erreichbar. Sie soll die Schlichtungsfälle annehmen, für die es bisher noch keine spezielle Schlichtungsstelle gibt. Zuständig ist diese Schlichtungsstelle dann, wenn der betroffene Verbraucher seinen Wohnsitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum und das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat. Anträge dürfen einen Streitwert von 10 Euro nicht unterschreiten und einen Streitwert von 50.000 Euro nicht überschreiten.

Kosten für die Teilnahme für Händler

Die Kosten für die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren unterscheiden sich bei der AVS leicht von denen der geplanten Universalschlichtungsstellen. Händler müssen dabei 50 Euro bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro zahlen, bei Streitwerten über 5000 Euro sind 600 Euro zu entrichten.

Alternative Streitbeilegung: Ablauf einer Schlichtung

Wie sieht der Ablauf eines klassischen Schlichtungsverfahrens bei der AVS aus? Shopbetreiber erhalten von der AVS den Bescheid, dass eine Beschwerde gegen sie eingereicht wurde. Diese wird dann durch die AVS dahingehend überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Beschwerdeantrag gegeben sind. Liegen diese vor, werden Händler erneut angeschrieben, über die voraussichtlichen Kosten aufgeklärt und dazu aufgefordert, sich zu der Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit zu erklären.

Alternative Streitbeilegung: Wie können Händler reagieren?

Shopbetreiber müssen weder auf das Anschreiben der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle reagieren, noch müssen sie an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen. Was passiert, wenn Händler sich zu einer Teilnahme erklären? Dabei sind zwei Szenarien denkbar: Das Schlichtungsverfahren ergibt, dass der Verbraucher keinen Anspruch hat. Dann muss der Händler zwar keinen Anspruch erfüllen, dennoch muss er die Kosten für das Verfahren tragen. Diese können dann bei bis zu 600 Euro liegen. Auch bleibt das Risiko eines Gerichtsverfahrens, sollte der Verbraucher mit dem Ausgang der Schlichtung nicht zufrieden sein. Ergibt die Alternative Streitbeilegung, dass der Verbraucher einen Anspruch hat, sollten kundenorientierte Shopbetreiber diesen Anspruch auch erfüllen. Allerdings gilt es dabei zu beachten, dass sie auch in diesem Fall die Gebühren der AVS zahlen müssen.

Alternative Streitbeilegung: Sollten Händler teilnehmen?

Betrachtet man die derzeitige Fassung des Schlichtungsverfahrens, können Händler nur wenig gewinnen. Wirtschaftlich gesehen erhalten sie ausschließlich Nachteile durch eine Teilnahme. Deshalb empfiehlt sich eine Teilnahme aktuell nur, um Kunden die Bereitschaft zu signalisieren, sie zufriedenstellen zu wollen. Ob dafür jedoch ein Verfahren geschaffen werden musste, das den Händler in jedem Fall Geld kostet, ist fraglich.