Auch wenn Abmahnungen im Online-Handel in hoher Zahl vorkommen, mit ausreichend Vorsicht lassen sich die meisten davon vermeiden. In der Regel sind es Details im Onlineshop, die Händler in die Abmahnfalle tappen lassen. Was waren die häufigsten Gründe für Abmahnungen in 2014? Das Rechtsberatungsportal eRecht 24 hat jetzt eine Top Five der häufigsten Abmahngründe veröffentlicht, die wir an dieser Stelle vorstellen möchten.

1. Fehlerhaftes Impressum

Das Impressum im Onlineshop ist eine der häufigsten Fehlerquellen, wenn es um Abmahnungen geht. Vor allem zwei wesentliche Punkte werden dabei immer wieder gerne vergessen: Zum einen ist das Handelsregister und die Registernummer dort aufzuführen, zum anderen muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genannt werden. Eine gründliche Kontrolle des Impressums sollte daher für alle Online-Händler Priorität haben, will man Abmahnungen vermeiden.

2. Fehlende Telefon- und Faxnummer in der Widerrufsbelehrung

Bis 2014 war es gesetzlich verboten, eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben. Mit der Änderung des Widerrufrechts sind Händler seit Juni dieses Jahres jedoch verpflichtet, eine Nummer aufzuführen. Nach wie vor finden sich zahlreiche Webshops am Markt, die keine Nummer angeben, weshalb es zu einer Reihe von Abmahnungen kam.

Durch ein kürzlich gesprochenes Urteil müssen Händler, die im Impressum ihres Shops eine Faxnummer aufführen, diese auch in der Widerrufsbelehrung angeben.

3. Fehlende oder unvollständige Datenschutzerklärung

Auch hier hat sich durch zahlreiche Urteile in diesem Jahr die rechtliche Situation geändert. Bis 2014 wurden Datenschutzverstöße von Gerichten nicht abgemahnt, mittlerweile müssen Webshop-Betreiber aufpassen: Fehlerhafte Datenschutzerklärungen sind nun abmahnfähig.

4. Unvollständige Details der Produkte und Dienstleistungen im Warenkorb

Die streng vorgeschriebene Beschriftung des „Kaufen-Buttons“ hat Händler bereits unter Zugzwang gesetzt. Darüber hinaus müssen jedoch auch die im Warenkorb abgelegten Produkte auf der letzten Checkout-Seite im Bestellprozess noch einmal ausführlich dargestellt werden. Dabei sind die „wesentlichen Details der Ware“ aufzuführen, wie es das Gesetz vorschreibt. Abmahnungen hat es dazu bereits mehrfach gegeben, so dass Händler auch hier besonders Acht geben sollten.

5. Abmahnungen für fehlerhafte AGB bei eBay

eBay hat kürzlich die Funktionen seines Warenkorbs überarbeitet, die es Usern nun ermöglicht, Waren von mehreren Händlern in einem Warenkorb zu sammeln. Auf diese Weise können mehrere Produkte in einem Bestellvorgang erworben werden. Verkäufer, die ihren Kunden diese Funktion anbieten wollen, müssen jedoch Artikel mit Festpreisen oder einer Sofortkauf-Auktion und PayPal als Zahlungsmethode anbieten. Trifft dies zu und machen Händler Gebrauch von der neuen Warenkorbfunktion, sind die AGB bei eBay anzupassen. Unter „Vertragsschluss“ muss dann aufgeführt werden, wie ein Vertrag bei Anbieten der Warenkorbfunktion zustande kommt.