Das Impressum ist eine der bekanntesten Stolpersteine in Onlineshops. Daher finden sich immer wieder Händler vor Gericht, wie auch ein Fall des LG Traunstein kürzlich gezeigt hat. Diesmal zu klären: Ist die Angabe des Postfachs im Impressum ausreichend? Lauert eine neue Abmahngefahr für Shopbetreiber?

Impressum: Postfach statt Anschrift erlaubt?

Eigentlich sollten die Basics für ein rechtskonformes Impressum hinlänglich bekannt sein. Ob aber die Angabe eines Postfachs statt einer Anschrift erlaubt ist, dürften einige Händler sicherlich noch nicht wissen. Dazu durfte sich das Landgericht Traunstein nun in einer Entscheidung äußern. In dem zu behandelnden Fall führte ein Verein auf seiner Webseite im Impressum zwar seinen vollständigen Namen, Telefonnummer, E-Mail und Angaben zum Vereinsregister, eine vollständige Adresse fand sich dort jedoch nicht. Stattdessen gab der Verein ein einfaches Postfach an. Das gefiel der Wettbewerbszentrale überhaupt nicht, weshalb sie den Verein abmahnte.

Dass es sich dabei um einen Verstoß handelt, sah der Verein offensichtlich sofort ein. Denn: Nach Eingang der Abmahnung korrigierte dieser sein Impressum und gab eine konkrete Adresse an. Das Gericht musste dazu also gar nicht mehr urteilen. Was jedoch problematisch war: Der Verein hatte die Abmahnung zurückgewiesen und keine Unterlassungserklärung abgegeben. So landete der Fall, obwohl der Verstoß bereits behoben war, dennoch vor Gericht.

Unterlassungserklärung nach Abmahnung erforderlich

Die Richter wiesen in ihrem Urteil darauf hin, dass es nicht gereicht hatte, das Impressum zu ändern. Um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, hätte der Verein auch eine Unterlassungserklärung abgeben müssen. Das gibt § 12 Abs. 1 UWG vor.

Impressum: Vorsicht vor Abmahngefahr

Zu einem rechtskonformen Impressum gehört auch eine konkrete Anschrift. Ein Postfach ist nicht ausreichend. Die Entscheidung des Gerichts zeigte dabei vor allem, dass abgemahnte Parteien in jedem Fall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müssen. Das gilt auch dann, wenn der Verstoß bereits korrigiert wurde. Ansonsten kommt es, wie in diesem Fall, trotzdem zu einer Gerichtsverhandlung.